Sie definiert die Mindesthöhe des Jahresbruttoeinkommens eines Arbeitnehmers zur Prüfung der Versicherungspflicht (Versicherungspflichtgrenze). Die JAEG liegt in 2022 bei 64.350,00 EUR – das sind monatlich 5.362,50 EUR.
Ob sich ein Arbeitnehmer pflichtversichern oder freiwillig krankenversichern kann, hängt vor allem davon ab, ob sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt über der JAEG liegt, kann der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 7 SGB V in die Private Krankenversicherung wechseln.
Nach der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich der Höchstbeitrag für die GKV Mitgliedschaft. Zudem ist der sogenannte Basistarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf diesen Beitrag maximiert. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2022 bei 58.050 EUR jährlich, beziehungsweise 4.837,50 EUR monatlich.
Der Höchstbeitrag zur GKV (mit Anspruch auf Krankengeld) beträgt in 2022: 764,33 EUR. Der Höchstbeitrag zur Pflegepflichtversicherung (PVN) beträgt in 2022: 147,54 EUR (mit Kind) bzw. 164,48 EUR (ohne Kind).
Die ab 2022 von den GKV-Kassen wieder individuell festgesetzten Beiträge sind dann bis zu einem Bruttoeinkommen von monatlich 4837,50 EUR (BBG) zu entrichten. Es gilt in der GKV ein allgemein paritätisch finanzierter Beitragssatz von 14,6 Prozent, wobei die Kassen Zusatzbeiträge (im Durchschnitt sind das 2022: 1,3%) erheben dürfen.
Die Bezugsgröße wird im Jahr 2022 nur in den neuen Bundesländern angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur Bedeutung für die Renten- (RV), Arbeitslosen- (AV) und Unfallversicherung (UV).
Der Höchstarbeitgeberzuschuss im Jahr 2022 zur KV für Personen mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 384,58 EUR für die Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz x BBG x 50 %) und 73,77 EUR für die Pflegepflichtversicherung (allgemeiner Beitragssatz x BBG x 50 %).
Familienmitglieder, wie Kinder oder Partner, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert, sofern sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Das gilt aber nur, solange ihr Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Eltern müssen daher bei der Geldanlage für ihre Sprösslinge auf gewisse Einkommensgrenzen achten.
Der Mindestbeitrag ergibt sich aus der „Mindesteinnahme“. Das ist das Einkommen, das der Beitragsberechnung mindestens zugrunde gelegt wird – selbst, wenn Sie weniger oder gar kein Einkommen haben. Bei der Berechnung des Einkommens des Selbstständigen werden alle Einkunftsarten herangezogen, die das Einkommenssteuerrecht vorsieht.
Für Selbständige liegt die Mindesteinnahme im Jahr 2022 bei 1.096,67 EUR im Monat: Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld (nur für hauptberuflich Selbstständige) 174,37 EUR für die KV und ohne Anspruch auf Krankengeld 167,79 EUR.
Pflegepflichtversicherung (mit Kindern) sind 33,45 EUR und 37,29 EUR (ohne Kinder).
Der Berechnung liegen der allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) oder der ermäßigte Beitragssatz (14,0 Prozent) und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (1,3 Prozent) zu Grunde.
Der Mindestbeitrag für sonstige freiwillige Mitglieder (z.B. Kinder, Hausfrauen, Nichterwerbstätige) liegt je nach GKV zwischen 200-220 EUR pro Monat.
Daher kann es gerade für Kinder interessant sein, diese in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. In einer PKV sind die Beiträge meist geringer und das zu deutlich besseren Leistungen für das Kind.
Letztendlich können die Grenzwerte Ihnen bestimmte Fragestellungen aus Ihrer Lebenssituation heraus beantworten. Wir können Ihnen dabei helfen die richten Fragestellungen zu finden und vollumfänglich zu beleuchten sowie die notwendigen und korrekten Schlussfolgerungen und Handlungen abzuleiten und diese für sie umsetzen.
Erfahren Sie hier mehr zur privaten Krankenversicherung (PKV)!
Erfahren Sie hier mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)!