Gewässerschadenhaftpflicht im Ruhrgebiet
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Gewässer­schaden­haft­pflicht

Haben Hausbesitzer eine Ölheizung, kann diese ein zusätzliches Risiko bedeuten, das über eine separate Gewässer­schaden­haftpflicht­versicherung abzudecken ist. Als Hausbesitzer sollten Sie prüfen, ob Ihre Privat­haft­pflicht­versicherung zum Beispiel eine bestimmte Höchstgröße für den Tank vorgibt oder ob verlangt wird, dass der Tank oberirdisch angebracht sein muss. Sind die Vorgaben des Haftpflichtversicherers nicht erfüllt, sollten Sie unbedingt eine zusätzliche Gewässer­schaden­haftpflicht­versicherung abschließen. Der Versicherer übernimmt im Ernstfall zum Beispiel die Kosten für das Ausbaggern, Abfahren und Entsorgen des verschmutzten Erdreichs als Sondermüll.

— Was das im Ruhrgebiet bedeutet

Im Pott ist Wohneigentum oft älter und wurde über Jahrzehnte umgebaut — Zechenhaus, Siedlungshaus, Mehr­familien­haus in der Familie. Solche Gebäude sind versicherungstechnisch keine Neubauten, und genau das wird in Standardtarifen gern übersehen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der wichtigste praktische Punkt: Viele Privat­haftpflichtverträge schließen das Gewässer­schaden­risiko bereits ein — aber nur innerhalb enger Grenzen.
  • Im Pott ist Wohneigentum oft älter und wurde über Jahrzehnte umgebaut — Zechenhaus, Siedlungshaus, Mehr­familien­haus in der Familie.
  • Ein einziger Ölschaden erreicht sechsstellige Sanierungs­kosten — die Police kostet einen Bruchteil davon.
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  • Tankanlagen ober- und unterirdischje nach Größe und Alter.
  • Feststellungs- und Abwehrkostenauch unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt.

Ein einziger Ölschaden erreicht sechsstellige Sanierungs­kosten — die Police kostet einen Bruchteil davon.

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Gewässer­schaden­haft­pflicht im Detail.

Warum Heizöl anders behandelt wird als jeder andere Schaden

Bei fast allen Haftungsfragen gilt: Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. Ohne Verschulden keine Haftung. Für wassergefährdende Stoffe hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz umgekehrt.

Wer eine Anlage betreibt, aus der wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen können, haftet nach dem Wasser­haushalts­gesetz für den entstandenen Schaden — unabhängig davon, ob ihn ein Vorwurf trifft. Das ist eine Gefährdungshaftung: Sie knüpft an den Betrieb der Anlage an, nicht an ein Fehlverhalten. Ein Materialfehler im Tank, eine undichte Schweißnaht oder ein Schaden, den niemand kommen sah, entlasten den Betreiber nicht.

Als Gewässer gilt dabei nicht nur der Bach nebenan. Auch das Grundwasser ist ein Gewässer im Sinne des Gesetzes — und genau dorthin sickert Heizöl, wenn es in den Boden gelangt. Deshalb ist der Ölschaden ohne Bach, ohne Fluss und ohne sichtbaren Wasserlauf der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Was ein Ölschaden tatsächlich auslöst

Der Grund, warum diese Haftung existenzbedrohend werden kann, ist nicht der Wert des ausgelaufenen Öls. Es ist die Kette, die er in Gang setzt.

SofortmaßnahmenFeuerwehr, Absicherung, Abpumpen des freien Öls, Notversorgung des Gebäudes.
ErkundungBohrungen und Bodenproben, um festzustellen, wie weit sich das Öl im Untergrund ausgebreitet hat.
Bodenaushubkontaminiertes Erdreich muss ausgebaggert, abgefahren und als Sondermüll entsorgt werden. Das ist die größte Einzelposition.
Grundwassersanierunghat das Öl das Grundwasser erreicht, kommen Brunnen, Pumpen und eine über Monate oder Jahre laufende Reinigung dazu.
Fremde GrundstückeÖl macht an der Grundstücks­grenze nicht halt. Die Sanierung beim Nachbarn gehört zum Schaden, ebenso dessen Nutzungsausfall.
Gebäudesubstanzdurchtränktes Mauerwerk lässt sich häufig nicht reinigen, sondern nur zurückbauen.
Behördliche Anordnungendie zuständige Behörde kann die Sanierung anordnen und im Wege der Ersatzvornahme selbst beauftragen. Die Rechnung geht an den Betreiber.

Diese Positionen entstehen unabhängig davon, ob der Betreiber sie beauftragt hat. Sie sind auch der Grund, warum die Deckungssumme in einer Gewässer­schaden­haft­pflicht nicht knapp bemessen werden sollte — ein abgeschlossener Sanierungsfall ist regelmäßig aufwendiger, als er im ersten Moment aussieht.

Oberirdisch, im Keller, erdgedeckt — die Bauart entscheidet

Wie ein Tank gebaut und aufgestellt ist, bestimmt sowohl das Risiko als auch die Frage, ob eine bestehende Privat­haftpflicht ihn überhaupt einschließt.

Oberirdisch im Gebäudeder klassische Kellertank aus Stahl oder Kunststoff. Undichtigkeiten fallen früher auf, weil sie sichtbar sind; eine Auffangwanne begrenzt die austretende Menge.
Oberirdisch im Freienzusätzlich Witterung, Korrosion und mechanische Beschädigung; regelmäßig sind Auffangvorrichtung und Schutz gegen Anfahren gefordert.
Erdgedeckt im Erdreichdas größte Risiko, weil eine Leckage über lange Zeit unbemerkt bleiben kann und das Öl direkt in den Boden gelangt. Diese Bauart ist der Hauptgrund, warum ein eigener Vertrag nötig wird.
Doppelwandig mit Leckanzeigedeutlich geringeres Risiko, wird von Versicherern entsprechend eingestuft.
Gefahrenlagesteht die Anlage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungs­gebiet, gelten strengere Anforderungen an Bauart, Sicherung und Prüfung.

Für die Vertragsanlage sind drei Angaben maßgeblich: Fassungsvermögen, Aufstellungsart und Lage des Grundstücks. Sie stehen in der Prüfbescheinigung oder in den Unterlagen des Heizungsbauers und bestimmen, welcher Vertrag überhaupt in Frage kommt.

Abgrenzung zur Privat­haftpflicht

Der wichtigste praktische Punkt: Viele Privat­haftpflichtverträge schließen das Gewässer­schaden­risiko bereits ein — aber nur innerhalb enger Grenzen. Typischerweise gilt der Einschluss bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen, häufig nur für oberirdisch aufgestellte Tanks und nur außerhalb von Schutzgebieten.

Wird eine dieser Grenzen überschritten, besteht kein Schutz. Das betrifft in der Praxis vor allem drei Konstellationen: den erdgedeckten Tank, den größeren Tank im Mehrparteien­haus und die Anlage in einem ausgewiesenen Schutz- oder Überschwemmungs­gebiet. In allen drei Fällen ist eine eigene Gewässer­schaden­haft­pflicht — im Markt auch Anlagen- oder Öltank­haftpflicht genannt — der richtige Weg.

Bei vermieteten Objekten kommt hinzu, dass die private Haftpflicht dort ohnehin nicht greift. Wer vermietet und mit Öl heizt, braucht die Deckung als eigenen Vertrag oder als Baustein der Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht. Ob der Baustein enthalten ist, steht wörtlich in den Bedingungen — die bloße Existenz eines Haus- und Grundvertrags sagt darüber nichts aus.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Was der Betrieb dafür tun muss

7 Abschnitte

Prüfpflichten und Obliegenheiten

Die Gefährdungshaftung nimmt dem Betreiber die Frage des Verschuldens ab — die Pflichten gegenüber dem Versicherer bleiben davon unberührt. Wer sie verletzt, riskiert die Leistung genau dann, wenn sie gebraucht wird.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen je nach Größe, Bauart und Lage wiederkehrenden Prüfungen durch zugelassene Sachverständige. Die Intervalle sind gesetzlich geregelt und in Wasserschutz- und Überschwemmungs­gebieten kürzer. Prüfberichte gehören aufbewahrt — sie sind im Schadenfall der Nachweis, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wurde.

Dazu kommen die Selbstverständlichkeiten, die im Ernstfall keine sind: erkennbare Mängel unverzüglich beheben lassen, Leckanzeigegeräte funktionsfähig halten, beim Befüllen anwesend sein oder eine Überfüll­sicherung nachweisen, und den Verdacht auf eine Undichtigkeit sofort melden — der Behörde ebenso wie dem Versicherer. Ein über Wochen beobachteter Ölgeruch im Keller ist kein Zuwarten, sondern eine Obliegenheits­verletzung.

Wärmepumpen und andere Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Das Thema endet nicht mit der Ölheizung. Auch beim Umstieg auf erneuerbare Wärme können Anlagen entstehen, die unter dieselbe Haftung fallen.

Sole-Wasser-Wärmepumpen mit Erdsonden oder Erdkollektoren arbeiten mit einem Wärmeträgermedium, das wassergefährdend sein kann. Erdsondenbohrungen durchstoßen zudem Bodenschichten und berühren damit unmittelbar den Grundwasser­schutz — sie sind wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Tritt Sole aus einer beschädigten Sonde aus, steht dieselbe Gefährdungshaftung im Raum wie beim Heizöl.

Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdsondewasser­rechtliche Erlaubnis nötig, Haftung für austretendes Wärmeträgermedium.
Grundwasser-Wärmepumpe mit Förder- und Schluckbrunnengreift direkt in das Grundwasser ein.
Flüssiggas- und Dieseltanksetwa für Notstromaggregate; dieselbe Systematik wie beim Heizöltank.
Stillgelegte, aber nicht entfernte Öltanksbleiben ein Risiko, solange Restmengen im Behälter sind.
Luft-Wasser-Wärmepumpenohne Erdeingriff regelmäßig unkritisch, gehören aber trotzdem in die Bestands­aufnahme.

Bei einem Heizungswechsel gehören daher beide Seiten geprüft: ob die neue Anlage eine Deckung erfordert, und ob die alte Öltankdeckung wirklich erst dann endet, wenn der Tank fachgerecht entleert, gereinigt und stillgelegt oder ausgebaut ist. Bis dahin bleibt das Risiko bestehen.

Worauf beim Nachlesen des Vertrags zu achten ist

Der Schutz für Gewässerschäden versteckt sich unter verschiedenen Namen. In der Privat­haftpflicht steht er meist als Klausel zum Umgang mit gewässerschädlichen Stoffen, im eigenen Vertrag als Gewässerschaden-, Anlagen- oder Öltank­haftpflicht. Wer nach dem Wort „Öltank“ sucht, findet ihn deshalb oft nicht, obwohl er da ist — oder umgekehrt.

Fassungsvermögenbis zu welcher Litermenge gilt der Einschluss? Diese Angabe ist die häufigste Grenze.
Aufstellungsartgilt der Schutz nur oberirdisch, oder auch erdgedeckt? Der erdgedeckte Tank fällt am häufigsten heraus.
Lage des GrundstücksWasserschutz- und Überschwemmungs­gebiete sind regelmäßig gesondert geregelt.
Nutzungsartgilt der Einschluss auch bei vermietetem Objekt? In der Privat­haftpflicht in aller Regel nicht.
Deckungssummehäufig niedriger als die allgemeine Deckungssumme des Vertrags, weil der Einschluss ein Zusatz ist.
Sanierungs­kosten auf eigenem Grundnur insoweit gedeckt, als sie eine Gewässerbeeinträchtigung beseitigen. Das gehört wörtlich gelesen.

Die kleinen Anlagen, an die niemand denkt

Die Diskussion dreht sich fast immer um den Heizöltank. Wassergefährdende Stoffe stehen aber auch in kleineren Mengen auf vielen Grundstücken — und auch dafür gilt die Haftung, wenn sie in den Boden gelangen.

Typisch sind der Reservekanister für den Notstromer, das Fass mit Altöl in der Werkstatt, der Tank für die Gartenmaschine, Pflanzen­schutzmittel im Schuppen und der stillgelegte Öltank, der nie entleert wurde. Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Ein außer Betrieb genommener Tank bleibt so lange ein Risiko, wie Restöl im Behälter oder in den Leitungen steht. Erst die fachgerechte Entleerung, Reinigung und Stilllegung — dokumentiert durch einen Fachbetrieb — beendet ihn.

Für den Versicherungs­schutz folgt daraus eine einfache Regel: Der Vertrag beschreibt eine konkrete Anlage. Was nicht in ihm steht, ist nicht versichert, und was in ihm steht, aber nicht mehr existiert, kostet unnötig Beitrag. Beide Richtungen lassen sich bei jeder Vertragsprüfung in wenigen Minuten korrigieren.

Wer als Betreiber gilt — und wer den Vertrag braucht

Die Haftung trifft denjenigen, der die Anlage betreibt und über sie bestimmt. Das ist in aller Regel der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Tank steht — auch dann, wenn er das Gebäude vermietet und mit der Heizung im Alltag nichts zu tun hat.

Selbstnutzer im Ein­familien­hausprüft zuerst, ob die Privat­haftpflicht den Tank nach Größe, Bauart und Lage einschließt.
Vermieterbraucht die Deckung als eigenen Vertrag oder als ausdrücklichen Baustein der Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht; die Privat­haftpflicht greift bei Vermietung nicht.
Wohnungs­eigentümergemeinschaftdie Gemeinschaft betreibt die Zentralheizung und schließt den Vertrag über die Verwaltung ab. Der einzelne Eigentümer ist darüber mitversichert.
Mieter mit eigenem Tankkommt bei Einlieger­wohnungen und älteren Objekten vor; dann ist er selbst Betreiber und braucht eigenen Schutz.
Erbengemeinschaft oder geerbtes Objektdie Haftung geht mit dem Grundstück über, auch wenn niemand dort wohnt.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Die Öltank­versicherung gehört zu den nach der Betriebs­kosten­verordnung umlagefähigen Positionen. Für Vermieter ist sie damit kein reiner Kostenpunkt, sondern ein Beitrag, der sich in der Abrechnung wiederfindet.

Was im Ernstfall zu tun ist

Ölgeruch im Keller, ein sinkender Füllstand ohne erklärbaren Verbrauch, feuchte Flecken um den Tank oder ein ausgelöstes Leckanzeigegerät sind kein Fall für Beobachtung über mehrere Wochen. Sie sind der Zeitpunkt, an dem gehandelt werden muss — sowohl aus Haftungsgründen als auch, weil jede verstrichene Woche den Sanierungsumfang vergrößert.

Die Reihenfolge ist unspektakulär und in jeder Bedingung ähnlich: Heizung abstellen und weiteren Austritt verhindern, soweit das gefahrlos möglich ist. Bei akutem Austritt die Feuerwehr rufen. Die zuständige Behörde — üblicherweise die untere Wasserbehörde — informieren; das ist eine gesetzliche Pflicht und keine Ermessensfrage. Den Versicherer unverzüglich melden, bevor Sanierungsaufträge vergeben werden. Und alles dokumentieren: Fotos, Füllstände, Zeitpunkte, Namen.

Eigenmächtig beauftragte Sanierungsarbeiten sind der häufigste Fehler. Der Versicherer hat ein Recht darauf, den Schaden und den Umfang der Maßnahmen selbst zu beurteilen. Wer vorher aufgräbt und abfährt, nimmt ihm diese Möglichkeit — und riskiert, auf einem Teil der Rechnung sitzen zu bleiben.

Was nicht mitversichert ist

Eine Gewässer­schaden­haft­pflicht ist eine Haft­pflicht­versicherung. Sie deckt das ab, was Sie anderen schulden — nicht das, was Ihnen selbst entsteht. Diese Grenze ist im Ölschadenfall besonders spürbar.

Nicht ersetzt werden der Wert des ausgelaufenen Öls, der Schaden am Tank selbst, die Sanierung des eigenen Gebäudes und des eigenen Grundstücks. Letzteres ist der Punkt, an dem sich viele Eigentümer täuschen: Der Bodenaushub auf dem eigenen Grundstück gehört nur insoweit zur Haftpflicht, als er die Beeinträchtigung eines Gewässers — also des Grundwassers — beseitigt. Der reine Eigenschaden am Gebäude fällt in die Wohn­gebäude­versicherung, wenn dort Schäden durch austretendes Heizöl eingeschlossen sind.

Ebenfalls außen vor bleiben vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden aus einem Betrieb der Anlage entgegen behördlicher Auflagen und allmähliche Einwirkungen, die über Jahre hingenommen wurden. Diese Ausschlüsse sind in allen marktüblichen Bedingungen enthalten und der Grund, warum die Prüfberichte und die schnelle Meldung praktisch über die Leistung entscheiden.

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Wer braucht sie überhaupt?

Wer wassergefährdende Stoffe lagert — in der Praxis vor allem Haushalte mit Öltank, dazu Betriebe mit entsprechenden Anlagen. Für den Öltank ist sie deshalb wichtig, weil die Haftung nach dem Wasser­haushalts­gesetz verschuldens­unabhängig ist: Es kommt nicht darauf an, ob jemand etwas falsch gemacht hat.

Warum reicht die Privat­haftpflicht dafür nicht?

Weil sie Gewässerschäden aus Anlagen typischerweise ausschließt oder nur eng begrenzt einschließt. Die Sanierung eines verunreinigten Erdreichs erreicht schnell Größenordnungen, die eine allgemeine Deckung nicht abbildet. Ob und in welcher Höhe der eigene Vertrag etwas vorsieht, steht in den Bedingungen — pauschal lässt es sich nicht sagen.

Zahlt man im Ruhrgebiet mehr für die Auto­versicherung?

Teilweise ja: Die Regionalklassen bilden die Schadenbilanz einer Zulassungsregion ab, und einige Revierstädte liegen dort ungünstig. Umso mehr lohnt der Blick auf die übrigen Stellschrauben — Fahrerkreis, Fahrleistung, Werkstattbindung und die Bedingungen, die im Schadenfall zählen.

Beraten Sie persönlich im Pott — muss ich irgendwo hinkommen?

Sie müssen nirgendwo hin: Wir beraten online, per Video oder Telefon — genauso persönlich wie am Küchentisch, nur ohne Anfahrt quer durchs Revier. Ein schickes Büro mit Empfangstresen haben wir nicht, und darauf legen wir auch keinen Wert — das merkt man in der Beratung, nicht an der Adresse.

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